Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (Stand am 1. Januar 2016)
Art. 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 8 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.