Michael Wüthrich

Motion Michael Wüthrich und Konsorten betreffend Präzisierung der regierungsrätlichen Kompetenzen von ausgelagerten Unternehmen

Motion Michael Wüthrich und Konsorten betreffend Präzisierung der regierungsrätlichen Kompetenzen von ausgelagerten Unternehmen

Update 10. Mai 2017: der Grosse Rat lehnt die Transparenz und die Weisungsbefugnis mit 64:16 bei 7 enthaltungen ab. Die Ja Stimmen stammen vom Grünen Bündnis und den Grünliberalen. Detailiertes Stimmverhalten hier:  Abst_0149_20170510_110043_0012_0002

Das heisst, dass Regierungsräte und Regierungsrätinnen weiterhin nicht dokumentierte Gespräche (und damit Weisungen) mit Verwaltungsratspräsidenten führen können; Transparenz also nicht gewährleistet ist.

Update 9. Mai 2017: alle Fraktionen ausser dem Grünen Bündnis lehnen gemäss den Fraktionssitzungen die Motion ab.

Mein Kommentar: da monieren alle die mangelnde Transparenz und fehlende Regelungen auf Seiten des Regierungsrates bei Public Corporate Governance im Kanton Basel-Stadt. Dann schreibe ich eine Motion, die diese Missstände beheben würde und diese wird nun abgelehnt. Da werde ich ganz einfach nicht schlau aus meinen lieben Grossratsmitgliedern. So kann ganz einfach weiterhin 1 Mio CHF zwischen Tür und Angel gesprochen werden und locker vom RR auf den VR durchgegriffen werden … ich hätte wenigsten Seitens der GPK erwartet, dass diese (aus Kenntnis der Tatsachen) diese Motion unterstützen würde.

Text der am 16.3.2017 eingereichten Motion:

Mit der Auslagerung der öffentlichen Betriebe IWB, BVB, BKB und den Spitälern wurden die grossrätlichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten den Governance Richtlinien in deren Gesetzen angepasst und neu definiert. Die jüngsten Ereignisse z.B. bei den BVB zeigen, dass die für den Regierungsrat geltende gesetzliche Formulierung „Aufsicht“ entweder zu wenig präzise formuliert oder falsch interpretiert wurde. Die Gesetze weisen dem Regierungsrat primär die Definition der Eigentümerstrategie und ein Auskunftsrecht zu. Eine direkte Weisungsbefugnis ist nicht vorgesehen.

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat die notwendigen gesetzlichen Grundlagen innerhalb von einem Jahr vorzulegen, die für ausgelagerte Unternehmen, bei denen er nicht selber in den leitenden Gremien Einsitz hat, folgendes sichergestellt wird:

  • Der Regierungsrat oder einzelne Mitglieder haben ausserhalb von im Gesetz explizit genannten Bestimmungen wie z.B. Eignerstrategie und teilweise Leistungsauftrag keine Weisungsbefugnis an Verwaltungsrats- und/oder Geschäftsleitungsmitglieder.
  • Die Gespräche/Zusammenarbeit zwischen Regierungsrat resp. Departementsvorstehenden und Verwaltungsrat- resp. Verwaltungsratspräsident sollen in substanziellen Protokollen festgehalten werden – die gegebenenfalls von der GPK eingesehen werden können.

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